Bevor man eine selbstständige Tätigkeit anmeldet, ist es gut zu wissen, welche Unterschiede es hierbei gibt. Man kann als Freiberufler:in oder als Gewerbetreibende:r tätig sein. Hierbei gibt es steuerrechtliche Unterschiede. Gewerbetreibende sind anmelde- und gewerbesteuerpflichtig, wohingegen Freiberufler:innen einkommensteuerpflichtig sind.
Es stellt sich also die Frage: Woran kann man festmachen, unter welche Kategorie die eigene Selbstständigkeit fällt?
Freie Berufe sind künstlerische und Dienstleistungsberufe, die nichts mit Handel und Serienproduktion zu tun haben. Darunter fallen die sogenannten Katalogberufe (z.B. Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, u.v.m.) oder die katalogähnlichen Berufe (z.B. Designer:in). Allgemein gesagt ist die freiberufliche Tätigkeit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Ein weiteres Kennzeichen für die Freiberuflichkeit ist die akademische Ausbildung.
<aside> 💡 Gesetzestext PartGG §1 (2) Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
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Als Freiberufler:in muss man kein Gewerbe anmelden. Man beantragt die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Die Anerkennung läuft über das Finanzamt. Spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit musst du dort einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anfordern und ausfüllen.
Ein Gewerbe übt aus, wer eine auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausübt, die nicht zu den freien Berufen gehört.
Ein Gewerbe muss beim Gewerbeamt angemeldet werden. Gewerbesteuern werden bei Überschreiten des Freibetrags von 24.500 € Gewinn fällig. Die Pflichten zur Buchführung und zum Eintrag ins Handelsregister sind ebenfalls von Umsatz und Gewinn abhängig. Gewerbetreibende sind Pflichtmitglieder in der Industrie- und Handelskammer (IHK).
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Ausführlichere Informationen rund um das Thema findest du z.B. auf dem Merkblatt der IHK des Saarlandes, das sich genau mit dieser Frage beschäftigt oder bei der AGD.
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Wenn du dir unsicher bist, ob du eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit anmelden musst, kannst du dich auch z.B. von einem:r Steuerberater:in beraten lassen.
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Wer bei der Anmeldung beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Zu den Kleinunternehmern gehören Einzelunternehmer:innen bzw. Freiberufler:innen, aber auch Teams in der Rechtsform einer GbR oder UG haftungsbeschränkt, die im Jahr der Gründung voraussichtlich einen Gesamtumsatz (nicht Gewinn!) von nicht mehr als 22.000 € erwirtschaften.
Für die Folgejahre gilt: Der Gesamtumsatz von Kleinunternehmen darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (Stand: 2025) nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (Stand: 2025) nicht übersteigen. Beginnt die Selbstständigkeit während des Jahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden. Die Umsatzsteuerbefreiung muss auch auf den Rechnungen vermerkt werden.
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Seit dem 1.1.2025 handelt es sich bei der Grenze von 100.000 € für das laufende Kalenderjahr nicht um einen voraussichtlichen Umsatz. Ein Unternehmen, das diese Grenze überschreitet fällt ab diesem Zeitpunkt aus der Kleinunternehmerregelung raus.
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Neu ist außerdem seit dem 1.1.2025, dass alle Neugründer:innen zunächst als Kleinunternehmer:innen starten. Übersteigt der Umsatz im Gründungsjahr 25.000 € führt das sofort zu einer Beendigung der Kleinunternehmerregelung und der Teil des Umsatzes, darüber liegt, wird umsatzsteuerpflichtig.
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